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AGB
Geltungsbereich
Dies AGB gelten nur für Unternehmer i.S.v. § 14 BGB.
Die nachstehenden Vertrags-, Leistungserbringungs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die wir in erbringen, durch Erteilung des Auftrages in vollem Umfang als vom Auftraggeber anerkannt. Auch wenn der Auftraggeber die hier niedergelegten vertraglichen Vereinbarungen nicht unterzeichnet hat, gelten diese Bedingungen, sofern der Auftraggeber eine Leistung bei uns bestellt und ihm diese Vertragsbedingungen zugegangen sind bzw. er zumutbar die Möglichkeit hatte von Ihnen Kenntnis zu nehmen. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit den nachfolgenden Bedingungen.
Bestellt der Auftraggeber mit Bedingungen, die von den nachfolgenden Bedingungen abweichen, so gelten ebenfalls nur die hier niedergelegten Bedingungen, selbst wenn wir nicht den Bedingungen des Auftraggebers widersprechen oder widersprochen haben. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Auftraggeber mit dieser Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Wir behalten uns in diesem Fall ausdrücklich vor, die Annahme des Auftrages abzulehnen, ohne dass uns gegenüber deswegen irgendwelche Ansprüche gestellt werden können. Diese Bedingungen gelten auch, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Kunden vorher zugegangen sind und der Kunde nicht gemäß vorstehendem widersprochen hat.
Angebote
Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Bestellungen aufgrund von Angeboten werden erst durch Annahme unsererseits (schriftlich oder in Textform, § 126 b BGB) verbindlich.
Schriftliche Bestellungen bedürfen einer Annahme durch uns.
Lieferungen und Liefertermine
Lieferungen erfolgen schnellstmöglich. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt. Lieferdaten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich gekennzeichnet. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Leistungen
- Die Tätigkeit von RIVK besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
- Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von RIVK empfohlenen oder mit RIVK abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn RIVK die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
- Der konkrete Inhalt und Umfang der von RIVK zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird RIVK den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch RIVK auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
- RIVK legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist RIVK nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von RIVK Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
- Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
- Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von RIVK gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von RIVK und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der RIVK einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von RIVK für den Kunden trägt oder diese übernimmt.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt RIVK die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er Inhaber der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte für das übergebene Material ist. Für Folgen, die aus einer Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechtes entstehen, haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber stellt RIVK eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.
Vergütung
- Die Leistungen von RIVK werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei RIVK geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.
- RIVK ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.
- Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von RIVK nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist RIVK berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann RIVK nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann RIVK dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
- Zeit-und Vergütungsprognosen von RIVK in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von RIVK nicht beeinflusst werden können.
- Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen von RIVK zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.
- Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch RIVK ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.
- Besteller, die in fremdem Auftrag handeln, bleiben RIVK gegenüber in Vertragshaftung, bis die Bezahlung ihres Auftraggebers bei uns eingeht.
- Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zahlungsmodalitäten
- Bei der mit RIVK vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise (in Euro), welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
- Die Rechnungen von RIVK werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von RIVK angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von RIVK angegebene Konto zu überweisen.
- Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.
Haftung
- Die Haftung von RIVK für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet RIVK für jeden Grad des Verschuldens - im Falle des Leistungsverzugs ist die Ersatzpflicht jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des Nettoauftragsvolumens und insgesamt auf 5% des Nettoauftragsvolumens beschränkt und im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten auf den vorhersehbaren Schaden.
- Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Gewährleistung
Für den Fall, dass RIVK Werkleistungen erbringt, gilt für die Gewährleistung folgendes:
- Für etwaige Mängel leistet RIVK Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt). Dies gilt auch, wenn RIVK die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
- Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
- Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängel handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängel gelten vorgenannte Regelungen zur Haftung.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch RIVK nicht.
Schlussbestimmungen
- Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. RIVK verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
- Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß diesen Bedingungen - zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungenwird ausgeschlossen.
- Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den RIVK dürfen ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten oder verpfändet werden, es sei denn der Kunde hat ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachgewiesen.
- Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort für alle Leistungen ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag ist München, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.